RS OGH 2009/9/18 6Ob141/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2009
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Norm

ZPO §41 F2
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei (vgl ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei vergleiche ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125382

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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