Norm
ZPO §41 F2Rechtssatz
Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei (vgl ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei vergleiche ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125382Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009