RS OGH 2009/9/22 17Ob14/09x

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Norm

MSchG §2 Abs3
MSchG §58
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rstes 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art54

Rechtssatz

Art 54 GMVO idF VO (EG) Nr 207/2009 regelt die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechts geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf § 2 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 MSchG gestützt werden.Artikel 54, GMVO in der Fassung VO (EG) Nr 207/2009 regelt die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechts geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, MSchG gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125303

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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