Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG ist als Bestandteil des vom unterhaltspflichtigen Vater bezogenen und ihm zur freien Verfügung stehenden Entgelts in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Zulage im Einzelfall der Abdeckung eines konkreten finanziellen Mehraufwands diente. Dem steht auch die Regelung des § 21g Abs 3 Satz 1 GehG nicht entgegen, ist diese Bestimmung doch dahin zu verstehen, dass sie bei der Beantwortung der ausschließlich nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu lösenden Frage, ob die in den §§ 21a bis 21f GehG geregelten Zulagen und Zuschüsse Entgelt oder Aufwandsentschädigung sind, nicht anzuwenden ist.Die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG ist als Bestandteil des vom unterhaltspflichtigen Vater bezogenen und ihm zur freien Verfügung stehenden Entgelts in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Zulage im Einzelfall der Abdeckung eines konkreten finanziellen Mehraufwands diente. Dem steht auch die Regelung des Paragraph 21 g, Absatz 3, Satz 1 GehG nicht entgegen, ist diese Bestimmung doch dahin zu verstehen, dass sie bei der Beantwortung der ausschließlich nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu lösenden Frage, ob die in den Paragraphen 21 a bis 21 f GehG geregelten Zulagen und Zuschüsse Entgelt oder Aufwandsentschädigung sind, nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125384Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009