Norm
ABGB §1295 Ia3fRechtssatz
Ein Reiseveranstalter ist schon vor Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125379Im RIS seit
29.10.2009Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013