Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/in eine unmittelbare drohende Gefahr für das Heim, andere Heimbewohner oder Bedienstete des Heimträgers verursacht." ist unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124628Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010