Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/in eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtliche strafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner/innen, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht." ist unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124627Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010