RS OGH 2009/9/30 3Ob161/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2009
beobachten
merken

Norm

EO §81 Z1
  1. EO § 81 heute
  2. EO § 81 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 81 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 81 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 81 Z 1 EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (Paragraph 81, Ziffer eins, EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125459

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten