Norm
EO §81 Z1Rechtssatz
Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 81 Z 1 EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (Paragraph 81, Ziffer eins, EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125459Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010