Norm
EO §101Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat im Sinn des § 137 Abs 3 iVm § 101 EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit zu versuchen, abzuklären, ob zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist; es wird als meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen.Das Exekutionsgericht hat im Sinn des Paragraph 137, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit zu versuchen, abzuklären, ob zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist; es wird als meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125449Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013