RS OGH 2009/9/30 3Ob153/09k

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat im Sinn des § 137 Abs 3 iVm § 101 EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit zu versuchen, abzuklären, ob zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist; es wird als meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen.Das Exekutionsgericht hat im Sinn des Paragraph 137, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit zu versuchen, abzuklären, ob zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist; es wird als meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • RS0125449">3 Ob 153/09k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 153/09k
    Beisatz: Auf einen Hinweis nach § 137 Abs 1 letzter Satz EO schon in der Anmerkung sollte es wohl nicht ankommen. (T1)
    Veröff: SZ 2009/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125449

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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