Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Ein Recht des Beschuldigten - oder des dessen Verfahrensrechte ausübenden Verteidigers (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO) - auf Ausfolgung von Gegenständen (hier: pornographischer Darstellungen Minderjähriger), deren Besitz (hier: nach §207a StGB) allgemein verboten ist (vgl auch § 110 Abs 3 Z 2 StPO) und die als solche der Einziehung (hier: nach § 26 StGB; vgl Ratz in WK-StGB - 2 § 26 Rz 4Ein Recht des Beschuldigten - oder des dessen Verfahrensrechte ausübenden Verteidigers (Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz StPO) - auf Ausfolgung von Gegenständen (hier: pornographischer Darstellungen Minderjähriger), deren Besitz (hier: nach §207a StGB) allgemein verboten ist vergleiche auch Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 2, StPO) und die als solche der Einziehung (hier: nach Paragraph 26, StGB; vergleiche Ratz in WK-StGB - 2 Paragraph 26, Rz 4
f) unterliegen, durch den Staat, ist aus § 52 Abs1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b MRK nicht begründet.f) unterliegen, durch den Staat, ist aus Paragraph 52, Abs1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera b, MRK nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125349Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009