Norm
ZPO §517 Abs1 Z5Rechtssatz
Der mit dem Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verbundene Ausspruch, über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens welche in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, ist weder eine Kostenentscheidung nach § 517 Abs. 1 Z 5 ZPO noch ein Kostenvorbehalt gemäß § 52 ZPO, sondern die bloße Ankündigung einer späteren Entscheidung, die mangels Beschwer nicht angefochten werden kann.Der mit dem Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verbundene Ausspruch, über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens welche in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, ist weder eine Kostenentscheidung nach Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO noch ein Kostenvorbehalt gemäß Paragraph 52, ZPO, sondern die bloße Ankündigung einer späteren Entscheidung, die mangels Beschwer nicht angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2009:RSP0000081Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
07.09.2010