RS OGH 2009/10/13 5Ob197/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO und die Vermutung der Echtheit nach Paragraph 310, Absatz eins, ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.

Entscheidungstexte

  • RS0125441">5 Ob 197/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 197/09w
    Beisatz: Hier: Dass die beurkundete Erklärung (Rechtskraftbestätigung) tatsächlich vom Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG (Vorsitzender der Grundverkehrskommission) stammt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125441

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten