Norm
ZPO §292Rechtssatz
Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO und die Vermutung der Echtheit nach Paragraph 310, Absatz eins, ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125441Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010