Norm
WEG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung des § 56 Abs 1 Satz 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) setzt voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des § 1 Abs 2 WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll.Die Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, Satz 3 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) setzt voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125507Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010