RS OGH 2009/10/13 5Ob109/09d

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2
WEG 2002 §9 Abs3
WEG 2002 §9 Abs6
WEG 2002 idF WRN 2006 §56 Abs1 Satz3

Rechtssatz

Die Anwendung des § 56 Abs 1 Satz 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) setzt voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des § 1 Abs 2 WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll.Die Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, Satz 3 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) setzt voraus, dass ein im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Abstellplatz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125507

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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