Norm
WEG 2002 §2 Abs2Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 56 Abs 2 WEG 2002 setzt voraus, dass ein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vorliegt.Die Anwendbarkeit des Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 setzt voraus, dass ein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125506Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010