RS OGH 2009/10/13 5Ob109/09d

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 56 Abs 2 WEG 2002 setzt voraus, dass ein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vorliegt.Die Anwendbarkeit des Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 setzt voraus, dass ein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125506

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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