Norm
MRG §1 Abs2 Z5Rechtssatz
Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001.Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des Paragraph eins, MRG vor der MRN 2001.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125426Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009