Norm
AHG §1 Cd1bRechtssatz
Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach § 272 Abs 2 EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 272, Absatz 2, EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125583Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013