RS OGH 2009/10/13 1Ob152/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2009
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Norm

AHG §1 Cd1b
EO §272 Abs2
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. EO § 272 heute
  2. EO § 272 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 272 gültig von 01.01.2003 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 272 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 272 gültig von 31.07.1929 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach § 272 Abs 2 EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 272, Absatz 2, EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • RS0125583">1 Ob 152/09y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 152/09y
    Beisatz: Amtshaftungsanspruch eines Verpflichteten bejaht, der mangels Verständigung vom Versteigerungstermin nicht in der Lage war, einem ihm bekannten Interessenten, der das letztendlich erzielte Meistbot überboten hätte, den Termin rechtzeitig mitzuteilen. (T1);
    Veröff: SZ 2009/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125583

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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