Norm
StPO §281 Abs1 Z8Rechtssatz
Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) fallen nicht in den Schutzbereich des § 262 StPO, können somit keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) fallen nicht in den Schutzbereich des Paragraph 262, StPO, können somit keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125373Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010