RS OGH 2009/10/14 15Os124/09p

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Rechtssatz

Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125411

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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