Rechtssatz
Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125411Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009