Norm
StGB §128 Abs2Rechtssatz
Die Annahme der „Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB" als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO).Die Annahme der „Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB" als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125356Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010