RS OGH 2009/10/15 2Ob277/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1311 IIc
Sbg BauPolG §23 Abs1 Z1
BauO allg

Rechtssatz

Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125489

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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