Norm
B-VG Art119a Abs5Rechtssatz
Bei der nach § 80 Abs 3 sbg GdO zulässigen Vorstellung an die Landesregierung handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel an die Aufsichtsbehörde im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG, das den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheids nicht hindert.Bei der nach Paragraph 80, Absatz 3, sbg GdO zulässigen Vorstellung an die Landesregierung handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel an die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG, das den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheids nicht hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125488Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010