RS OGH 2009/10/15 2Ob142/09k

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Rechtssatz

Hat das Klagsfahrzeug gegenüber dem anderen, ins Schleudern geratenen, PKW nur die gewöhnliche Betriebsgefahr zu verantworten, so führt dies zur Haftungsteilung von 0 : 1 zu Gunsten des Klagsfahrzeugs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125620

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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