Rechtssatz
Hat das Klagsfahrzeug gegenüber dem anderen, ins Schleudern geratenen, PKW nur die gewöhnliche Betriebsgefahr zu verantworten, so führt dies zur Haftungsteilung von 0 : 1 zu Gunsten des Klagsfahrzeugs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125620Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010