Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Die Ausführung im Rahmen der Feststellungen eines Urteils, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger mündlich die Rechnungsforderungen und die darin verrechneten Leistungen anerkannt, ist keine (reine) Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr (auch) vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Tatbestand und Rechtsfolge greifen hier ineinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125621Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010