RS OGH 2009/10/15 2Ob132/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Ausführung im Rahmen der Feststellungen eines Urteils, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger mündlich die Rechnungsforderungen und die darin verrechneten Leistungen anerkannt, ist keine (reine) Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr (auch) vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Tatbestand und Rechtsfolge greifen hier ineinander.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125621

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten