RS OGH 2009/10/15 13Os95/09h

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Rechtssatz

Das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und das Vergehen nach § 114 ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind.Das Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125363

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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