Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Jede Änderung der Betriebsanlage, die geeignet ist, die geschützten Interessen zu verletzen, ist eine genehmigungspflichtige Änderung ist. Das Tatbestandsmerkmal des „Änderns" ist nicht erst erfüllt, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahmen begonnen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125550Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010