Norm
ASVG §122 Abs2 Z2 litbRechtssatz
Die dem § 122 Abs 2 lit b ASVG zugrunde liegenden Wertungen - Aufrechthaltung des Versicherungsschutzes für nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Anspruchsberechtigte, die in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben und deshalb nicht vom Krankenversicherungsschutz des § 40 AlVG erfasst sind - treffen nach der Interessenlage der Betroffenen nicht nur für Sachleistungsansprüche, sondern gerade auch für den Geldleistungsanspruch Krankengeld zu. In analoger Erstreckung des § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG ist § 138 Abs 1 ASVG dahin zu ergänzen, dass sich die dreiwöchige Schutzfrist um jenen Zeitraum verlängert, um den die Dauer des Anspruchsverlusts auf Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe gemäß §§ 10, 11 bzw 25 Abs 2 AlVG über die Frist von drei Wochen hinausgeht.Die dem Paragraph 122, Absatz 2, Litera b, ASVG zugrunde liegenden Wertungen - Aufrechthaltung des Versicherungsschutzes für nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG Anspruchsberechtigte, die in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben und deshalb nicht vom Krankenversicherungsschutz des Paragraph 40, AlVG erfasst sind - treffen nach der Interessenlage der Betroffenen nicht nur für Sachleistungsansprüche, sondern gerade auch für den Geldleistungsanspruch Krankengeld zu. In analoger Erstreckung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASVG ist Paragraph 138, Absatz eins, ASVG dahin zu ergänzen, dass sich die dreiwöchige Schutzfrist um jenen Zeitraum verlängert, um den die Dauer des Anspruchsverlusts auf Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 11, bzw 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von drei Wochen hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125424Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010