Norm
GenG §17 Abs2Rechtssatz
Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs 2 GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125510Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013