RS OGH 2009/10/29 9ObA100/08h

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

GenG §17 Abs2
  1. GenG § 17 heute
  2. GenG § 17 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs 2 GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125510

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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