Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
§ 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen.Paragraph 19, Absatz 3, RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß Paragraph 71, ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125517Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010