RS OGH 2009/10/29 9Ob37/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen.Paragraph 19, Absatz 3, RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß Paragraph 71, ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125517

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten