RS OGH 2009/10/29 2Ob49/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

ZPO §461
ZPO §519 H
  1. ZPO § 461 heute
  2. ZPO § 461 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 461 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 461 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Entscheidungsvorbehalt in der Entscheidung zweiter Instanz zu einem Feststellungsbegehren, bezüglich dessen das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Beklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird hat keineswegs nur deklarativen Charakter, sondern ist vielmehr als Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar.Ein Entscheidungsvorbehalt in der Entscheidung zweiter Instanz zu einem Feststellungsbegehren, bezüglich dessen das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Beklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird hat keineswegs nur deklarativen Charakter, sondern ist vielmehr als Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125626

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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