Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie § 19 Abs 2 erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125457Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010