RS OGH 2009/10/29 12Os138/09z

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

StGB §19 Abs2
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie § 19 Abs 2 erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125457

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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