RS OGH 2009/11/10 5Ob184/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2009
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Norm

ZPO §468
ZPO §521a
  1. ZPO § 468 heute
  2. ZPO § 468 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 468 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 468 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 521a heute
  2. ZPO § 521a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 521a gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 521a gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 521a gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 521a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß Paragraph 1236, ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von Paragraph 1236, ABGB nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • RS0125568">5 Ob 184/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 184/09h
    Bem: Hier: Rechtsmittelgegenschriftsatz der Erstbeklagten zum Rechtsmittel des Drittbeklagten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125568

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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