Norm
WGG §16 Abs6Rechtssatz
„Heizkosten" sind als jener Aufwand zu verstehen, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht. Die Kosten für den Energieaufwand zur Beseitigung von Schnee und Glatteis auf Außenstiegen (Beheizung der Außenstiegen) sind nicht zu den „Heizkosten" im Sinn des § 16 Abs 6 Satz 2 WGG zu zählen.„Heizkosten" sind als jener Aufwand zu verstehen, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht. Die Kosten für den Energieaufwand zur Beseitigung von Schnee und Glatteis auf Außenstiegen (Beheizung der Außenstiegen) sind nicht zu den „Heizkosten" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, Satz 2 WGG zu zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125523Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010