Norm
KBGG idF BGBl I 2001/103 §8Rechtssatz
Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in § 19 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist.Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in Paragraph 19, Absatz eins, Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125539Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010