Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Die Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG in dem Sinne, dass auch bei einem in Drittpflege befindlichen Minderjährigen der nach § 6 Abs 2 UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch beim Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG gegeben.Die Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG in dem Sinne, dass auch bei einem in Drittpflege befindlichen Minderjährigen der nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch beim Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125540Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010