RS OGH 2009/11/16 1R364/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2009
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Norm

EO §294
EO §294a Abs2
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ebenso wie eine negative Auskunft des Hauptverbandes die Bewilligung einer Exekution nach § 294a EO nicht hindert, gilt dies auch für den Fall, dass die Drittschuldneranfrage einen bereits bekannten Drittschuldner ergibt. Eine doppelte Exekutionsführung wird dadurch vermieden, dass die Exekutionsbewilligung dem Drittschuldner, dessen Bezüge bereits mit einem exekutiven Pfandrecht zu Gunsten des betreibenden Gläubigers zur Hereinbringung derselben Forderung belastet sind, nicht zugestellt und damit die Exekution nach § 294a EO nicht „kanalisiert“ wird.Ebenso wie eine negative Auskunft des Hauptverbandes die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 294 a, EO nicht hindert, gilt dies auch für den Fall, dass die Drittschuldneranfrage einen bereits bekannten Drittschuldner ergibt. Eine doppelte Exekutionsführung wird dadurch vermieden, dass die Exekutionsbewilligung dem Drittschuldner, dessen Bezüge bereits mit einem exekutiven Pfandrecht zu Gunsten des betreibenden Gläubigers zur Hereinbringung derselben Forderung belastet sind, nicht zugestellt und damit die Exekution nach Paragraph 294 a, EO nicht „kanalisiert“ wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000186

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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