Norm
EO §294Rechtssatz
Ebenso wie eine negative Auskunft des Hauptverbandes die Bewilligung einer Exekution nach § 294a EO nicht hindert, gilt dies auch für den Fall, dass die Drittschuldneranfrage einen bereits bekannten Drittschuldner ergibt. Eine doppelte Exekutionsführung wird dadurch vermieden, dass die Exekutionsbewilligung dem Drittschuldner, dessen Bezüge bereits mit einem exekutiven Pfandrecht zu Gunsten des betreibenden Gläubigers zur Hereinbringung derselben Forderung belastet sind, nicht zugestellt und damit die Exekution nach § 294a EO nicht „kanalisiert“ wird.Ebenso wie eine negative Auskunft des Hauptverbandes die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 294 a, EO nicht hindert, gilt dies auch für den Fall, dass die Drittschuldneranfrage einen bereits bekannten Drittschuldner ergibt. Eine doppelte Exekutionsführung wird dadurch vermieden, dass die Exekutionsbewilligung dem Drittschuldner, dessen Bezüge bereits mit einem exekutiven Pfandrecht zu Gunsten des betreibenden Gläubigers zur Hereinbringung derselben Forderung belastet sind, nicht zugestellt und damit die Exekution nach Paragraph 294 a, EO nicht „kanalisiert“ wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000186Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010