Norm
VersVG §39Rechtssatz
Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eintrat, und an dessen Folgen nichts ändern; die Rechtsfolgen wegen Nichtzahlung der noch ausständigen Folgeprämie wirken fort. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat. Glaubt der Versicherungsnehmer irrtümlicherweise, durch die Zahlung der späteren, aktuellen Folgeprämie den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die wahre Rechtslage aufklären. Ein Versicherer, der eine solche irrige Vorstellung des Versicherungsnehmers erkennt (oder erkennen müsste), ist nämlich nach Treu und Glauben zur „Aufklärung" verpflichtet. Er muss den Versicherungsnehmer in einer solchen Situation darauf hinweisen, dass die Leistungsfreiheit erst dann beendet wird und wieder Versicherungsschutz besteht, wenn er die rückständige frühere Prämie entrichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125555Im RIS seit
18.12.2009Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013