RS OGH 2009/11/19 8ObA54/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2009
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Norm

ZPO §30 Abs1
ASGG §40
Geo §169
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ASGG § 40 heute
  2. ASGG § 40 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASGG § 40 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. ASGG § 40 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  5. ASGG § 40 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  6. ASGG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. ASGG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  8. ASGG § 40 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Allgemein bestimmt schon § 169 Abs 1 Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt. Allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kann daher kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden.Allgemein bestimmt schon Paragraph 169, Absatz eins, Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt. Allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kann daher kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125511

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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