Norm
ZPO §30 Abs1Rechtssatz
Allgemein bestimmt schon § 169 Abs 1 Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt. Allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kann daher kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden.Allgemein bestimmt schon Paragraph 169, Absatz eins, Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt. Allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kann daher kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125511Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010