Norm
KO §21Rechtssatz
Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann.Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 21, KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125528Im RIS seit
19.12.2009Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013