RS OGH 2009/11/19 4Ob166/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2009
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Norm

ZPO §534 Z3
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß §§ 6 ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.Wird - im Fall der Verurteilung zur Zahlung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines über Privatanklage eingeleiteten Medienstrafverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff MedienG - das strafgerichtliche Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch Urteil des OGH aufgehoben, so beginnt die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, sobald der Wiederaufnahmskläger von diesem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis erlangen konnte, mag auch dem Medienstrafgericht erster Instanz im aufhebenden Urteil die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den verfolgten Privatanklageanspruch aufgetragen worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125549

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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