Norm
AnfO §8Rechtssatz
Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in § 10 Abs 1 AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in Paragraph 10, Absatz eins, AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125591Im RIS seit
24.12.2009Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013