RS OGH 2009/11/24 5Ob153/09z

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Norm

AnfO §8
AnfO §10 Abs1
AnfO §13
GBG §25
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 10 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in § 10 Abs 1 AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in Paragraph 10, Absatz eins, AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.

Entscheidungstexte

  • RS0125591">5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zT gegenteiligen Rechtsprechung und Lehre. (T1);
    Veröff: SZ 2009/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125591

Im RIS seit

24.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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