RS OGH 2009/11/24 5Ob113/09t

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Norm

ABGB §1440 E
UGB §369
  1. ABGB § 1440 heute
  2. ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UGB § 369 heute
  2. UGB § 369 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 369 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Rechtssatz

Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach § 369 UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn § 1440 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach Paragraph 369, UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn Paragraph 1440, ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125671

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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