Norm
ABGB §1440 ERechtssatz
Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach § 369 UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn § 1440 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach Paragraph 369, UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn Paragraph 1440, ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125671Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010