RS OGH 2009/11/24 5Ob113/09t

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Norm

UGB §369
  1. UGB § 369 heute
  2. UGB § 369 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 369 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Rechtssatz

Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß Paragraph 369, UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

"Wiederaufleben"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125668

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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