Norm
UGB §369Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß Paragraph 369, UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
"Wiederaufleben"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125668Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010