Norm
UVG §3Rechtssatz
Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde.Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des Paragraph 3, UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125536Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010