Norm
EO §36 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn in einem Exekutionstitel nach § 1 Z 5, 15, 16 zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (§ 36 Abs 1 Z 1 EO analog).Auch wenn in einem Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, 15, 16, zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO analog).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125525Im RIS seit
25.12.2009Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013