RS OGH 2009/11/25 3Ob174/09y

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Norm

EO §36 Abs1 Z1
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Auch wenn in einem Exekutionstitel nach § 1 Z 5, 15, 16 zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (§ 36 Abs 1 Z 1 EO analog).Auch wenn in einem Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, 15, 16, zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO analog).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125525

Im RIS seit

25.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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