Norm
EheG §66Rechtssatz
Die Geburt eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (§ 73 EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (§ 74 EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind erlischt der Ehegattenunterhalt nicht bzw. lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach § 55a Abs 2 EheG).Die Geburt eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (Paragraph 73, EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (Paragraph 74, EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind erlischt der Ehegattenunterhalt nicht bzw. lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125524Im RIS seit
25.12.2009Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013