RS OGH 2009/11/25 3Ob134/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2009
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Norm

EheG §66
EheG §55a
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Geburt eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (§ 73 EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (§ 74 EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind erlischt der Ehegattenunterhalt nicht bzw. lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach § 55a Abs 2 EheG).Die Geburt eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (Paragraph 73, EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (Paragraph 74, EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind erlischt der Ehegattenunterhalt nicht bzw. lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG).

Entscheidungstexte

  • RS0125524">3 Ob 134/09s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 134/09s
    Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Meinungen im Schrifttum. (T1);
    Veröff: SZ 2009/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125524

Im RIS seit

25.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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