RS OGH 2009/11/26 2Ob32/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2009
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Norm

KMG §5
  1. KMG § 5 heute
  2. KMG § 5 gültig ab 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011
  3. KMG § 5 gültig von 01.07.2001 bis 29.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001
  4. KMG § 5 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Zweck des Rücktrittsrechts nach § 5 KMG, das jenem nach § 3 KSchG nachgebildet wurde, ist der Schutz des Anlegers, der Verbraucher ist. Es dient der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung ihm gegenüber. Damit soll aber indirekt auch die Informations- und Prospektpflicht des Anbieters nach dem KMG gesichert werden.Zweck des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5, KMG, das jenem nach Paragraph 3, KSchG nachgebildet wurde, ist der Schutz des Anlegers, der Verbraucher ist. Es dient der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung ihm gegenüber. Damit soll aber indirekt auch die Informations- und Prospektpflicht des Anbieters nach dem KMG gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125645

Im RIS seit

26.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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