RS OGH 2009/11/26 13Ns44/09p, 12Ns82/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2009
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Norm

StPO §87 Abs3
StPO §450
StPO §485
  1. StPO § 485 heute
  2. StPO § 485 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 485 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 485 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 485 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 485 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO).Nicht anders als bei der - seit BGBl römisch eins 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von Paragraph 212, StPO genannten Kriterien kommt es nach Paragraphen 450, 485, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (Paragraphen 87, Absatz 3, 485, Absatz eins a, [idF BGBl römisch eins 2009/40] StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125314

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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