Norm
StPO §87 Abs3Rechtssatz
Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO).Nicht anders als bei der - seit BGBl römisch eins 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von Paragraph 212, StPO genannten Kriterien kommt es nach Paragraphen 450, 485, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (Paragraphen 87, Absatz 3, 485, Absatz eins a, [idF BGBl römisch eins 2009/40] StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125314Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010