Norm
JGG §44 Abs1Rechtssatz
Nachdem eine Privatanklage wegen einer Jugendstraftat gemäß § 44 Abs 1 erster Satz JGG unzulässig ist, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung iSd § 44 Abs 1 zweiter Satz JGG aber nicht erfolgte, liegt in Bezug auf diese strafbare Handlung ein Strafverfolgungshindernis vor (vgl 14 Os 2/06k, SSt 2007/17).Nachdem eine Privatanklage wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz JGG unzulässig ist, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung iSd Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz JGG aber nicht erfolgte, liegt in Bezug auf diese strafbare Handlung ein Strafverfolgungshindernis vor vergleiche 14 Os 2/06k, SSt 2007/17).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125455Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010