Norm
EO §78Rechtssatz
Die rechtskräftig in einem späteren Rang erlassene Bewilligung der Zwangsversteigerung bewirkt kein Rechtskrafthindernis für die Erledigung des Sachantrags auf Zwangsversteigerung in dem zunächst beantragten (früheren) Rang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125610Im RIS seit
13.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013