Norm
ABGB §1336Rechtssatz
Es muss zwischen der nach § 11 Abs 3 AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des § 1336 ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in § 11 Abs 3 AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.Es muss zwischen der nach Paragraph 11, Absatz 3, AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des Paragraph 1336, ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in Paragraph 11, Absatz 3, AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125746Im RIS seit
05.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013