RS OGH 2009/12/15 9ObA80/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

ABGB §1336
AÜG §11 Abs3
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 11 heute
  2. AÜG § 11 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  3. AÜG § 11 gültig von 01.01.2013 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 11 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. AÜG § 11 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2000

Rechtssatz

Es muss zwischen der nach § 11 Abs 3 AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des § 1336 ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in § 11 Abs 3 AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.Es muss zwischen der nach Paragraph 11, Absatz 3, AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des Paragraph 1336, ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in Paragraph 11, Absatz 3, AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125746

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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