Norm
EO §109Rechtssatz
Im Fall der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft liegt die Zuständigkeit jedenfalls hinsichtlich der Betriebskosten und der Beiträge zur Rücklage ausschließlich beim Zwangsverwalter. Ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt die Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten und, steht das Haus im Wohnungseigentum, auch die Vorschreibung von Beiträgen zur Rücklage. Dementsprechend kommt ihm in diesen Angelegenheiten auch die alleinige Klagebefugnis zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125673Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010